Problematisch ist die Störerhaftung, also die Frage, ob der Anschlussinhaber für Rechteverletzungen von WLAN-Nutzern haften muss. Kann also der Betreiber einer Eisdiele belangt werden, wenn einer seiner Kunden zum Eiscafé mal eben die Minios per File-Sharing aus dem Internet zieht? Das neue Telemediengesetz soll WLAN-Betreiber eigentlich schützen. Es sieht vor, dass WLAN-Betreiber grundsätzlich nicht für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer haften. Allerdings muss der WLAN-Anbieter „zumutbare Maßnahmen“ ergreifen – dazu gehört beispielsweise die Verschlüsselung des Funknetzes. Zugang ins Internet darf nur bekommen, wer vorher versichert hat, keine Rechtsverletzung zu begehen. Und wer weder „geschäftsmäßig“ noch als „öffentliche Einrichtung“ tätig ist, muss darüber hinaus die Namen seiner WLAN-Nutzer kennen.
Mit diesen Auflagen verstößt der Gesetzesentwurf gegen die E-Commerce-Richtlinie der EU, sagen die Verbraucherschützer. Es schafft Rechtsunsicherheit und verhindert eine flächendeckende Versorgung mit offenen WLANs, heißt es weiter.
„Durch die geplanten Änderungen würde Deutschland bei der Digitalisierung der Gesellschaft und der Konkurrenzfähigkeit seiner Online-Wirtschaft daher im internationalen Vergleich weiter ins Hintertreffen geraten“, lautet das Fazit der Organisationen.
In der Tat: In vielen anderen Ländern ist ein Gratis-Hotspot an jedem Laden, Café und Restaurant fast eine Selbstverständlichkeit, bei uns immer noch Mangelware. Ich hoffe, dass sich die Verbraucherschützer durchsetzen können – und die WLAN-Dichte in Deutschland signifikant ansteigt.
Quelle: heise online Verbraucherschützer: WLAN-Störerhaftung verstößt gegen Europarecht