Daran hat auch das aktuelle Urteil des OLG Köln nichts geändert. In anderen Situationen sorgt es allerdings durchaus für Entspannung: Wenn das Telefon klingelt, darf man unter Umständen durchaus Hand anlegen, ohne gleich mit Strafen rechnen zu müssen.
Im konkreten Fall bat eine Frau ihren neben sich sitzenden Sohn, das klingelnde Handy in ihrer Handtasche zu finden und den Anruf anzunehmen. Was dann kommt, kennen wir alle: Der Sohn findet das Telefon nicht in der Tasche – und reicht selbige an seine Mutter weiter. Diese wiederum greift in die Tasche, findet das Handy zuverlässig und gibt es wiederum an den Sohn zurück – ohne auch nur einen Blick auf das Display geworfen zu haben, allerdings während eines Abbiegevorganges. Der Junge hat das Telefonat dann angenommen.
In erster Instanz hat das Amtsgericht diesen Vorfall ebenso wie das Telefonieren am Steuer für Verboten erklärt – und die Frau zur bekannten Strafe verdonnert. Die Begründung steht in der Straßenverkehrsordnung: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“
Das Oberlandesgericht hingegen sieht die Sache anders. Da die Beschuldigte das Telefon direkt weitergegeben hat, ohne es auch nur eines Blickes zu würdigen, hat sie weder telefoniert noch die Kommunikation vorbereitet. Somit ist der Fall nicht anders zu beurteilen als die „Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug“. Also: Keine Strafe für den Griff zum Handy – zumindest in diesem Fall.
Quelle: Stern